Hessen - Ein offenes Thema im hessischen Amateurfußball war bis vergangene Woche, wie der HFV nach einem möglichen Saisonabbruch mit der Transferperiode zur neuen Saison verfährt. Hier hat der Verband in einem Rundschreiben an die Vereine für Klarheit gesorgt.

Sofern sich der außerordentliche Verbandstag den bereits veröffentlichten Empfehlungen des Verbandsvorstands anschließen und demnach die Saison 2019/20 zum 30.06.2020 beendet werden sollte, würde diese keine weitere Änderung zu bestehenden Wechselvorschriften bedeuten. Somit würde für den Seniorenbereich die Wechselperiode I und für den Juniorenbereich die Abmeldefrist im Juni mit den gewohnten Bedingungen greifen.

Ein Amateur- oder ein aktueller Vertragsspieler, der zukünftig ohne Vertrag (als Amateur) bei einem anderen Verein spielen möchte, muss sich bis spätestens 30. Juni 2020 bei seinem Verein abmelden.

Hier weitere wichtige Infos:

Frist zum Antragseingang

Die vollständigen Unterlagen für den Vereinswechsel von Herren/Frauen (Antrag auf Vereinswechsel, Nachweis der Abmeldung, nachträgliche Freigabe oder Nachweis über die geleistete Entschädigungszahlung an den anspruchsberechtigten Verein und/oder Vertragsspielervertrag) müssen der Geschäftsstelle des Hessischen Fußball-Verbandes bis spätestens 31. August 2020 vorliegen. Anträge können natürlich auch schon vor dem 01.07.2020 - also auch schon Anfang/Mitte Juni - gestellt werden (nach letztem Spiel des Spielers).

Zur Wahrung der Frist gilt ausschließlich der Eingangsstempel der Geschäftsstelle. Der HFV weist ausdrücklich darauf hin, dass nur Original-Vereinswechselunterlagen bearbeitet werden. Kopierte oder zugefaxte Unterlagen können nicht berücksichtigt werden (ausgenommen nachträgliche Freigabe und Vertragsunterlagen).

Die notwendigen Original-Vereinswechselunterlagen können zur Fristenwahrung vorab per Fax oder eingescannt per E-Mail übermittelt und die Originale postalisch nachgesendet werden. Auch für die vorab angezeigten Dokumente gilt: Eingang beim HFV spätestens 31.08.2020 (Sendebericht nicht vergessen). Es ist ratsam, vor dem Versand der Originalunterlagen, Kopien oder Scans anzufertigen. Für die Wechselanträge von Amateuren einfach die Antragstellung Online nutzen, so dass der Eingang der Unterlagen gewährleistet ist.


Verspätetes Stellen des Antrages / Eingang der Unterlagen:

Gehen die Unterlagen erst am 01.09.2020 oder später bei der Passstelle ein, entsteht, sofern der Spieler nach Seniorenbedingungen wechselt (männlich Jahrgang 2002 oder älter; weiblich Jahrgang 2004 oder älter), eine Wartefrist bis zum Beginn der nächsten Wechselperiode (01.01.2021) Verkürzung wg. Wegfall der Wartefrist s.u.).


Wegfall der Wartefrist

Ein Verein, der für einen Amateurspieler eine Spielberechtigung gemäß § 121 Nr. 2 f) Spielordnung/ § 27 Nr. 1 Jugendordnung beantragt (länger als sechs Monate kein Pflichtspiel ausgetragen hat), ist in Bezug auf die Vorlage der Vereinswechselunterlagen an keine der beiden Wechselperioden bzw. die Abmeldefrist der Jugend gebunden. Diese Spielberechtigung kann jederzeit beantragt werden.

Wir ermitteln, aufgrund der vorliegenden Informationen das günstigste Spielrecht für den Spieler, so kann der Wechsel auch schon vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist beantragt werden.

Achtung Hemmung durch Ruhen des Spielbetriebs:

Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb im Zuständigkeitsbereich des HFV durchgeführt worden ist bzw. wird, sind bei der Berechnung des 6-Monats- Zeitraums nach Nr. 2 f) dieser Vorschrift nicht zu berücksichtigen. Der Spielbetrieb ist in der Spielzeit 2019/2020 erstmals am 12.03.2020 im Sinne dieser Regelung unterbrochen worden. Dies gilt für alle Anträge, die ab dem 15.04. gestellt wurden.

Gleiches gilt für Berufsspieler (Vertrags- oder Lizenzspieler). Allerdings ist hier der Tag der Vertragsaufhebung bzw. des Vertragsendes als letzter Pflichtspieleinsatz zu werten.


Rückkehr zum Stammverein (§ 121 Spielordnung):

Amateurspieler, die sich bis 30. Juni 2020 abgemeldet haben und für die Spielzeit 2020/2021 eine Spielberechtigung für einen anderen Verein erhalten haben, können jederzeit zu ihrem Stammverein zurückkehren und für diesen die sofortige Spielberechtigung erhalten, sofern sie für ihren neuen Verein kein Pflichtspiel ausgetragen haben und die Freigabe zur Rückkehr erhalten.

Bei Spielern, die während des Laufes einer Wartefrist aufgrund der Nicht-Zustimmung zurückkehren und für den neuen Verein noch nicht gespielt hatten, entfällt die Wartefrist unabhängig davon, ob der Zwischenverein der Rückkehr zustimmt.

Für die Rückkehr von Jugendlichen gilt die im § 27 Nr. 2 Jugendordnung verankerte Sondervorschrift.


Berufsspieler = Vertragsspieler oder Lizenzspieler

Das monatliche Mindestentgelt eines Berufsspielers beträgt 250,- €. Dieses muss von Beginn des Vertrags durchgehend bis Vertragsende geleistet werden. Es besteht zudem die Verpflichtung zur Abführung der steuerlichen- und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben. Der Nachweis darüber ist innerhalb der Frist von drei Monaten ab Vertragsbeginn zu erbringen. Darüber hinaus sind Berufsspieler zusätzlich bei der VBG anzumelden bzw. das Formular zur Statusfeststellung auszufüllen (Prüfung ob von der VBG geforderten Mindestanforderungen erfüllen; Näheres unter www.vgb.de).

Auf Anforderung des zuständigen Landesverbandes ist die ordnungsgemäße Abführung der steuerlichen- und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben während der gesamten Vertragslaufzeit auf Anfrage nachzuweisen. Diese können vom HFV auch nach der fristgebundenen Vorlage zusätzlich überprüft werden.


Quelle: HFV