Schwalm-Eder - Das Meisterschaftsspiel der Fußball-Kreisliga B1 Schwalm-Eder zwischen dem SC Edermünde III gegen die SG Bartenwetzer III (Spielendergebnis 9:0) wird wegen des Einsatzes von einem nicht einsatzberechtigten Spieler vom zuletzt ausgetragenen und gewerteten Serienspiels der Gruppenliga vom 02.10.2022 im Auswärtsspiel der 1. Mannschaft des SC Edermünde mit drei Punkten und mit 3:0 Toren für die SG Bartenwetzer III als gewonnen gewertet.

Der SC Edermünde wird gem. § 31 Nr.1 StO mit einer Geldstrafe in Höhe von 15,00 € belegt.

Die entstandenen Gesamtkosten (Verfahrenskosten und Geldstrafe) dieses in Schriftform durchgeführten Verfahrens fallen dem SC Edermünde zur Last ( §74 Nr.1 ff RVO ).


Urteilsbegründung / Entscheidungsgründe:

Die Schutzvorschrift des §61 Nr.1 SpO (und der dazugehörige Satzungsanhang Nr.16) soll – und ganz explizit - den fairen Spielbetrieb gegenüber gerade den spielgegnerischen Mannschaften durch absichtlich begrenzten Einsatz mit Sperrfrist von Spielern der 1. Mannschaft sichern. Der Spieler Daniel Kraus hätte somit vor Einsatz nach dem Spiel in der 1. Mannschaft einen Einsatz in der 2. Mannschaft durchgeführt haben, bevor er dann in der 3. Mannschaft eingesetzt werden darf. Dies ist so fahrlässig und auch glaubwürdig unbeabsichtigt nicht beachtet worden. Insbesondere die Ausführungsbestimmungen zu §§ 60 Nr. 1, §§61 Nr.1 und 114 Nr.1 Spielordnung (siehe Anhang zu Satzung und Ordnungen) müssen hier herangezogen werden. Dort wird explizit auf die erste und zweite bzw. dritte Mannschaft Bezug genommen, so dass man alleine auf die Mannschaftsmeldung und der damit einhergehenden Zuordnung bzw. Bezeichnung der Mannschaften abstellen könnte.

Letztendlich zählt allein der Verstoß gegen den §61 Nr.1 SpO und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen! Daher ist das ausgetragene Serienspiel (nach § 31 Nr. 4 SpO i.V. m. § 9 Nr. 1 StO) mit drei Punkten und 3:0 Toren für die Mannschaft SG Bartenwetzer III als gewonnen und – im Umkehrschluss – mit 0 Punkten und 0:3 Toren für den SC Edermünde III als verloren zu werten. Ferner ist der SC Edermünde gem. § 31 Nr. 1 StO mit der entsprechenden Geldstrafe (für je verbotswidrig eingesetzten Spieler - mind. 15 €) zu bestrafen.

Ein absichtliches Fehlverhalten / Fehlinterpretieren der SpO, somit Vorsatz, wird in diesem wirklich seltenen Fall nicht unterstellt.


Bemerkung Vorsitzender Kreis-Sport-Gericht:

In diesem seltenen Fall hat sich das KSG sehr schwergetan, einen 9:0-Sieg in eine 0:3-Niederlage am Grünen Tisch umzuwandeln. Aber die Bestimmungen der SpO / StO sind so bindend. Die im telefonischen Austausch getroffenen Bemerkungen mit dem Verein Edermünde erklären weiteres. Bei erfolgter Anzeige durch die SG Bartenwetzer und auch in diesem Fall des schriftlichen Nachsetzens in seiner Forderung auf erforderliche, sachgerechte Ermittlung und somit auch Bestrafung des unberechtigten Einsatzes und Umwandlung des Spielergebnisses, kann das Urteil des KSG nur so wie erfolgt ausfallen.

Ob hier auch der sportliche Gedanke (bei einem so deutlichen Ergebnis mit 9:0) so zum Tragen kommt, wie es eigentlich im sportlichen Miteinander sein soll, sei dahingestellt. Ein telefonischer Hinweis bei dem SC auf den Fehler hätte es in diesem Fall im Austausch der beteiligten Funktionäre / Vereine (in Betrachtungsweise des KSG) und als Anregung zum darüber Nachdenken (!) vielleicht auch getan. Aber eine schriftliche Anzeige beim KSG zieht eben immer solche Ermittlungen / Urteil zwingend nach sich. Ein Nicht-Ahnden oder unter den Tisch fallen lassen des Verstoßes nach erfolgter Anzeige kommt für dieses KSG NIE in Frage! Letztendlich ist der fahrlässige Verstoß wie erfolgt zu ahnden gewesen.