Hessen - Anlässlich der Corona-Pandemie hat das Land Hessen ein milliardenschweres Soforthilfeprogramm für Selbstständige, Freiberufler und kleine Betriebe aufgelegt. Die Forderung nach einem positiven Signal für den derzeit unfreiwillig ruhenden Sportbetrieb wurde dabei erfüllt: Laut Landesregierung können auch gemeinnützige Sportvereine profitieren, wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, also unternehmerisch tätig sind.

Freiberufliche Trainer/innen und Übungsleiter/innen, die diese Tätigkeit als Haupterwerb betreiben, sind im Programm ebenfalls antragsberechtigt. Voraussetzungen sind eine existenzbedrohende wirtschaftliche Lage und massive Liquiditätsengpässe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie ergeben.

Informationen zum Antragsverfahren gibt es auf der Webseite des Hessischen Wirtschaftsministeriums.

Die Antragstellung ist ab Montag, 30. März 2020, beim Regierungspräsidium Kassel möglich.


Vereine ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb:

Vereine, die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, sind im Soforthilfeprogramm des Landes nicht antragsberechtigt. Der Landessportbund Hessen befindet sich jedoch in Gesprächen mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport, um über separate Fördermöglichkeiten für den Sport zu beraten.


Kurzarbeitergeld:

Grundsätzlich können auch Sportvereine Kurzarbeitergeld beantragen. Informationen hierzu finden Sie hier.

Weitere Informationen und Hilfen für Sportvereine finden Sie auf der Internetseite des Landessportbundes Hessen.


Quelle: HFV