Hessen - Im Auftrag des Verbandsfußballwartes des Hessischen Fußball-Verbandes Jürgen Radeck und dem kommissarischen stellvertretenden Verbandsfußballwart Thorsten Bastian informieren wir Sie nachfolgend über folgende Änderungen der Spielordnung durch den Verbandsvorstand zur Saison 2021/2022.


1. Einführung der Zeitstrafe § 107 a) Spielordnung

Die Zeitstrafe wird zum 01.07.2021 in Pflichtspielen und in allen vom Verband in Spielrunden organisierten Spiele ohne Auf- und Abstiegsrecht (Spiele von Mannschaften außer Konkurrenz) auf der Kreisebene der Herren eingeführt. Die Regelung ist dementsprechend bei allen Meisterschaftsspielen sowie Pokalspielen auf der Kreisebene der Herren angewandt.

Dies gilt insbesondere auch bei Kreispokalspielen, an denen Mannschaften aus Spielklassen der Verbandsebene teilnehmen.

Die Zeitstrafe ist dementsprechend auch bereits in den noch ausstehenden Spielen um den Kreispokal 2020/2021 anzuwenden.

Bei Turnierspielen und Freundschaftsspiele sind gänzlich davon ausgenommen. Hier kommt weiterhin die Gelb-Rote Karte zur Anwendung. Bei Pflichtspielen auf Verbandsebene der Herren - Meisterschaft und Hessenpokal – kommt die Zeitstrafe ebenfalls nicht zur Anwendung. Hier bleibt es auch weiterhin bei der Gelb-Rote Karte.

Der Spielbetrieb der Frauen sowie der Juniorinnen und Junioren ist ebenfalls nicht von der Regelung betroffen. Hier bleiben die bisherigen Regelungen gültig.

Die Zeitstrafe soll in den genannten Spielen für Spieler die Gelb-Rote Karte ersetzen und nur verhängt werden können, wenn ein bereits verwarnter Spieler aktiv am Spiel teilnimmt und ein weiteres verwarnungswürdiges Vergehen begeht. Jedes weitere verwarnungs- oder feldverweiswürdiges Vergehen eines bereits mit einer Zeitstrafe belegten Spielers während oder nach Ableistung der Zeitstrafe soll direkt zum Feldverweis auf Dauer (Rote Karte) führen.

Die Zeitstrafe beträgt 10 Minuten. Für nicht aktiv am Spiel teilnehmende Spieler (Auswechselspieler bzw. ausgewechselte Spieler) findet die Zeitstrafe keine Anwendung. Sind diese bereits verwarnt und begehen ein weiteres verwarnungswürdiges Vergehen, führt dies zum Feldverweis auf Dauer.

Die Zeitstrafe ist innerhalb der technischen Zone (sofern vorhanden) oder auf der Ersatzspielerbank zu verbüßen, es sei denn, der Spieler wärmt sich für den weiteren Einsatz auf. Sobald der Spieler das Spielfeld verlassen hat und der Schiedsrichter das Spiel fortführt, leistet der Spieler die 10-minütige Zeitstrafe ab. Über den Zeitablauf entscheidet alleine der Schiedsrichter.

Der Spieler darf während der Zeitstrafe nicht durch einen anderen Spieler ersetzt werden.

Die Zeitstrafe gilt auch nicht für anderen Personen, die der Strafgewalt des Schiedsrichters unterstehen (Teamoffizielle). Gegen diese werden weiterhin die sonst vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen des Schiedsrichters verhängt (Gelbe, Gelb-Rote, Rote Karte).

Der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung wird zudem noch Durchführungsbestimmungen zur Zeitstrafe erlassen.


2. Änderung des § 107 Spielordnung Feldverweis und Folgen

Im Zusammenhang mit der Einführung der Zeitstrafe wird zukünftig in allen Spielklassen auf Verbandsebene die Gelb-Rote Karte zu einem Spielsperre führen. Die Ableistung dieser automatischen Sperre erfolgt über gewertete Spiele der Spielklasse, in der der Feldverweis erfolgte. Für Meisterschaftsspiele anderer Mannschaften beträgt die Sperre längstens 7 Tage, sofern sie nicht in der Spielklasse, in der der Feldverweis erfolgte, vorher abgeleistet wurde.


3. Umgang mit Pflichtspielsperren

Der § 7 c der Strafordnung wurde dahingehend geändert, dass eine pauschale Anrechnung in Höhe von vier Pflichtspielen auf noch bestehenden Pflichtspielsperren erfolgt. Ausgenommen sind solche Sperren, die aufgrund einer Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter (§ 25 Nr. 2 Strafordnung) verhängt worden sind. Zudem werden nur solche Pflichtspielsperren eine zusätzliche Ableistung erhalten, die aufgrund eines Vergehens, das vor dem 29.05.2021 (Wiederaufnahme des Spielbetriebes) begangen wurde, verhängt worden sind bzw. verhängt werden. Alle Vergehen, die nach der Wiederaufnahme des Spielbetriebes durch den Beschluss des Verbandsvorstandes begangen wurden bzw. werden, werden nicht mehr berücksichtigt. Da bis zum 01.08.2021 noch Kreispokalspiele aus der Spielzeit 2020/2021 durchgeführt werden können und ein Eingriff in den laufenden Wettbewerb durch die dargestellte Reduzierung der Pflichtspielsperren verhindert werden soll, wird die Anrechnung erst zum 02.08.2021 erfolgen. Die Anrechnung wird zentral durch die Geschäftsstelle abgewickelt werden und mit Wirkung zum 02.08.2021 greifen.


Die Änderungen der vorgenannten Vorschriften sowie weitere Änderungen, finden Sie in Gänze auf unserer Homepage im Bereich Verband/News/Amtliches/Änderungen Satzung und Ordnungen.