Hessen - Aufgrund der aktuellen Situation ist davon auszugehen, dass in vielen Sporthallen die Temperaturen aufgrund des zu erwartenden Energieengpasses gesenkt werden.

In der Wettspielordnung D 1.8.6 und I 1.5 ist festgelegt, dass die Temperatur im Spielraum (Box) bei mindestens 15° Celsius liegen muss.

Wenn ein Verein die Bestimmungen gemäß WO I 1.1 bis I 1.5 dauerhaft oder vorübergehend nicht einhalten kann, ohne dass ihm ein maßgebliches Verschulden hierfür zuzurechnen ist, darf er für einen befristeten Zeitraum (längstens bis zum Ende der laufenden Spielzeit) bei der zuständigen Stelle eine Ausnahmegenehmigung beantragen (I 1.6 – Ausnahmen).

Um den Verwaltungsaufwand für die Vereine zu minimieren, erteilt der HTTV eine generelle Ausnahmegenehmigung lt. WO I 1.6, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss. Im Sinne des Fairplay sollten die Heimvereine, im Falle einer Unterschreitung der Mindesttemperatur, den Gastverein rechtzeitig darüber in Kenntnis setzen, damit sich dieser darauf einrichten kann.

Im Falle der Unterschreitung der Mindesttemperatur können die Spieler in individueller Trainingsbekleidung spielen. Die Regelung zur Ball-/Trikotfarbe bleibt bestehen und ist zu beachten.

Sollte die Heizung in einer Sporthalle komplett abgestellt bzw. die Halle nicht verfügbar sein, so hat der Verein die Möglichkeit eine Ausweichhalle zu organisieren, sofern sich diese in einer zumutbaren Entfernung befindet. Alternativ kann auch in der Halle des Gegners gespielt werden. Ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung und ggf. ein Heimspiel in der Rückrunde entsteht dadurch nicht.


Quelle: HTTV